Auf Basis des festgestellten Sachverhalts bestimmt sich, ob eine (nach § 107b Abs 1 StGB tatbestandliche) Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von (rechtlich selbstständigen) Einzeltaten vorliegt, die - weil sie "fortgesetzt" (§ 107b Abs 1 StGB) oder "im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Abs 3 wiederholt" (§ 107b Abs 3a Z 3 StGB) begangen wurden - zu einer Subsumtionseinheit nach § 107b StGB zusammenzufassen sind.
11 Os 76/21t