1. Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen gem § 17 Abs 5 PSG Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie des Gerichts.
1. Hat eine Privatstiftung keinen Aufsichtsrat, bedürfen gem § 17 Abs 5 PSG Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie des Gerichts.