1. Die Abberufung eines Liquidators gem § 147 UGB verlangt den Antrag eines Beteiligten iSd § 146 Abs 2 und 3 UGB. So eine Antragsbefugnis ist gesellschaftsvertraglich weder abdingbar noch beschränkbar.
1. Die Abberufung eines Liquidators gem § 147 UGB verlangt den Antrag eines Beteiligten iSd § 146 Abs 2 und 3 UGB. So eine Antragsbefugnis ist gesellschaftsvertraglich weder abdingbar noch beschränkbar.