1. Mit der UWG-Novelle 2018 ist § 12 UWG nur mehr strafrechtlich sanktioniert und bildet keine Anspruchsgrundlage für zivilrechtliche Ansprüche mehr. Als zivilrechtliche Nachfolgenorm werden nur noch §§ 26a ff UWG gesehen.
2. Das Geschäftsgeheimnis ist in § 26b Abs 1 UWG geregelt. Es handelt sich um eine geheime Information von kommerziellem Wert, welche Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen ist.