Die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK können - unbeschadet seiner grundsätzlichen Unanwendbarkeit im Auslieferungsverfahren selbst - für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung dann (ausnahmsweise) Relevanz erlangen, wenn die betroffene Person nachweist, dass ihr im ersuchenden Staat eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens ("a flagrant denial of justice") droht.
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