Ein Körperverletzungsdelikt (gemeint ist eine rechtliche Kategorie) ist gegenüber einem Tötungsdelikt materiell subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das jeweilige Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge wird in solchen Fällen bei gestuften Erfolgsqualifikationen - somit auch im Verhältnis der beiden Fälle des § 92 Abs 3 StGB - im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Qualifikationsnorm und nicht auch die für die Herbeiführung einer qualifizierten Körperverletzung aufgestellte weitere begründet.