1. Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung gem § 33 Abs 2 PSG kommt nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu.
2. Der Rsp folgend kommt im Verfahren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur dem Stiftungsvorstand als Gesamtorgan, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zu.