1. Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht mehr an das Konkurrenzverbot des § 112 UGB gebunden.
2. Gemäß der Rsp unterliegen Konventionalstrafen nicht der kurzen dreimonatigen Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 UGB. Es kommt die allgemeine Verjährungsfrist für Vertragsstrafen von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zum Tragen.