Die Klägerin wusste beim gegenständlichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erteilung des Observierungsauftrages über die außereheliche Beziehung ihres Ehegatten zur Beklagten Bescheid. Es gab insoweit keinen unklaren Sachverhalt, den es zu klären galt, und damit kein weiteres rechtlich relevantes Informationsbedürfnis. Die Klägerin behauptete auch nicht, sich erst Gewissheit über die Untreue ihres Ehegatten verschaffen zu müssen oder Beweise für ein allfälliges Scheidungsverfahren zu benötigen. Die Klägerin wollte mit ihrem Observierungsauftrag bloß überprüfen, ob ihr Ehegatte seine außereheliche Beziehung zur Beklagten beenden wird.