Dem Kläger war hier ein Schaden durch Veruntreuung des Treuhänders deshalb entstanden, weil ein "materiell" unrichtiges allgemeines Anderkonto des Treuhänders angegeben, aber vom Treugeber als sein Empfängerkonto bestätigt worden war. Für den OGH war der Vorwurf eines Fehlverhaltens der beklagten Rechtsanwaltskammer iZm der abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung relevant: Vor dem Hintergrund der fehlenden Haftpflichtdeckung bei vorsätzlichem Verhalten sollte die nach § 23 RAO von der Kammer abzuschließende Versicherung jedenfalls solche Schäden abdecken, die der Partei aufgrund einer vorsätzlichen unerlaubten Verfügung über den im Rahmen der Treuhandschaft anvertrauten Treuhanderlag zugefügt werden. Die beklagte Kammer hatte es hier unterlassen, einen Schadensfall beschlussmäßig festzustellen, was eine notwendige Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers darstellte. Dabei berief sie sich auf Pkt 9.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach Treuhandschaften, die nicht iS des Statuts des Treuhandverbands der Rechtsanwaltskammer abgewickelt werden, nicht der Versicherung unterlägen. Dieser Auslegung trat der erkSen entgegen: Die hier zu beurteilenden Treuhandschaften, deren Meldung die Kammer bestätigte, mussten nach ihren Beträgen (den Kaufpreisen), dem Fehlen einer Untersagungserklärung, aber auch schon deswegen, weil sie dem BVTG unterstellt waren, jedenfalls nach dem Statut abgewickelt werden. Für sie kann die Ausnahme nicht gelten. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, ob der Klägerin der Vorwurf gemacht werden kann, sie hätte auf die Unrichtigkeit der Kontodaten hinweisen können, habe dies aber nicht getan, bzw ob ihr vorgehalten werden kann, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn sie auf die Einrichtung eines Eigenkontos mit alleiniger Zeichnungsbefugnis bestanden hätte.