Im Gegensatz zum (Privat-)Angekl im Strafverfahren besteht für AG nach dem MedienG keine Prozesseinlassungspflicht und keine Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen. Die Möglichkeit einer verpflichtenden Ladung unter Androhung und im Nichterscheinensfall Anordnung der Vorführung sieht die Spezialbestimmung des § 41 Abs 6 MedienG, die die für den Angekl nach der StPO geltenden Vorschriften verdrängt, für den Medieninhaber, der nicht selbst Angekl ist, nicht vor.