1. Nach § 39 Abs 4 GmbH hat, wer durch eine Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wem ein Vorteil zugewandt werden soll, weder im eigenen noch im fremden Namen ein Stimmrecht. Das gilt auch für jene Beschlussfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.