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Verfahrensfortgang trotz erfülltem Diversionsangebot

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/7AnwBl 2020, 7 Heft 1 v. 20.12.2019

1. Die Erfüllung eines gerichtlichen Vorschlags nach § 201 Abs 4 StPO zeitigt auch dann keine Sperrwirkung nach § 17 Abs 1 StPO, wenn ein EinstellungsB nach § 209 Abs 1 zweiter Satz (§ 201 Abs 1) StPO nicht gefasst wurde.

2. Verweigertes Vorgehen nach §§ 200 bis 204 StPO betrifft nicht die "Stichhaltigkeit der [...] erhobenen strafrechtlichen Anklage" und fällt daher nicht in den Schutzbereich von Art 6 MRK.

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