1. Nach § 2 AußStrG sind nur solche Personen materielle Parteien des Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird.
1. Nach § 2 AußStrG sind nur solche Personen materielle Parteien des Verfahrens, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst wird.