In Anwesenheit des Angekl ist die Ausdehnung der Anklage auf eine andere, von der mit Strafantrag angeklagten verschiedene Tat in der HV zulässig (und zur Wahrung des Verfolgungsrechts für den Ankläger geboten). Fällt diese Tat in die Zuständigkeit eines höherrangigen Spruchkörpers, hat das BG (nicht seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen, sondern) gem § 263 Abs 2 StPO das U auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten. In Abwesenheit des Angekl dagegen ist (nicht erst die Ausdehnung der Verhandlung, sondern schon) die Ausdehnung der Anklage (§ 263 StPO) unzulässig. Vielmehr hat der Ankläger, wenn bei der in Abwesenheit des Angekl durchgeführten HV eine neue Tat hervorkommt und er diese verfolgen will, nach § 210 Abs 1 StPO bei dem für das (diesbzgl) Hauptverfahren zuständigen Gericht schriftlich Anklage einzubringen.