Das Angebot, jemandem durch Inkassozession zur Durchsetzung einer ihm nicht bekannten Forderung zu verhelfen, wobei weder Anspruchsgrundlage noch Identität des Informanten preisgegeben werden und ein Erfolgshonorar von 20 % vorgeschlagen wird, verstößt nicht nur gegen das Verbot der quota litis, sondern erweckt auch den Eindruck, an einem bedenklichen Rechtsgeschäft mitzuwirken.
30 Ds 2/19a