Im erstinstanzlichen Verfahren führte der anwaltlich vertretene Vater zu seinen Ausgaben für die Kinder teilweise akribisch und detailliert aus. Zu seinen Einnahmen von dritter Seite findet sich allerdings nur folgendes Vorbringen: "Hinsichtlich meiner finanziellen Gebarung halte ich fest, dass ich fast immer auf Hilfe von dritter Seite angewiesen bin". Dem ihm von den Vorinstanzen angelasteten Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht im Verfahren hält der Vater knapp entgegen, dass im Kindesunterhaltsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit herrsche, weshalb es in erster Linie dem Gericht und nicht den Parteien obliege, die geeigneten Informationen für die Feststellungen beizuschaffen. Hierzu der OGH: