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Aufwendungen von Personalvertreter*innen

RechtsprechungJudikaturFranz Philipp SutterAnwBl 2020/291AnwBl 2020, 646 - 648 Heft 11 v. 6.11.2020

Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende Bereiche der Einkünfteerzielung veranlasst worden, so muss der aufgewendete Betrag grundsätzlich aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden, was mangels einer klaren sachlichen Zuordenbarkeit im Verhältnis der aus der jeweiligen Einkunftsquelle bezogenen Einnahmen erfolgen kann.

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