Die Klägerin und ihr Ex-Partner sind die Eltern einer Tochter. Als die Schwester und die Nichte des Ex-Partners gemeinsam mit einer Freundin die Tochter abholen wollten, wurde die Klägerin ausfällig. Daraufhin filmte die Nichte des Ex-Partners die Klägerin, welche in ihrer Klage begehrte, dass diese (ua) die Anfertigung von Bild- und/oder Tonaufnahmen und/oder Videoaufnahmen von der Klägerin sowie die Verbreitung der mittels Handy angefertigten Videoaufnahme unterlassen möge. Das ErstG wies das Klagebegehren ab. Das BerG gab dem Klagebegehren statt und ließ die Revision zu, welche laut OGH zulässig und berechtigt ist.