Im Urteil zur Rs C-575/18 P hat die Große Kammer des Gerichtshofs entschieden, dass der Rechtsschutz gegen die Beanspruchung der Kommission auf Eigenmittel der Europäischen Union auf Grundlage der VO 1150/2000 auf eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung in analoger Anwendung von Art 268, 340 Abs 2 AEUV gestützt werden kann.