§ 195 Abs 2 Satz 4 StPO ordnet an, dass im Antrag die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen sind, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abgeleitet werden. Anträge, die den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen (§ 196 Abs 2 Satz 1 StPO). Weder dürfen Argumente gegen die Einstellung, die sich nicht aus dem Antrag ergeben, aufgegriffen noch die Wirkung des stattgebenden B amtswegig auf Taten oder Besch erstreckt werden, hinsichtlich derer eine Fortführung des Verfahrens nicht beantragt wurde.