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Kein Recht auf ges Richter nach § 36 Abs 2 StPO bei Bestimmung der Zuständigkeit durch OStA oder GenProk

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/245AnwBl 2020, 542 Heft 10 v. 5.10.2020

Abtretung an eine andere StA hat nach § 36 Abs 2 StPO keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Gerichts, über im Zeitpunkt der Abtretung offene Anträge, Einsprüche und Beschwerden zu entscheiden. Zuständigkeitsänderung durch BehAkt von OStA oder GenProk führt zur Änderung der Gerichtszuständigkeit für zuvor eingebrachte Beschwerden.

12 Ns 75/19d

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