Von § 165 Abs 3 StPO abgesehen, sind SV keine "Verhörspersonen", und es bestehen ihnen gegenüber keine Zeugenpflichten. Befunde, die Tatsachenschilderungen enthalten, sind daher keine "amtlichen Schriftstücke" iSd § 252 Abs 1 StPO. Erachtet sich der Angekl durch die Verlesung von in einem SVBefund enthaltenen Zeugenangaben in seinem Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, verkürzt, kann er sich dagegen durch entsprechende - aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte - Antragstellung zur Wehr setzen. Diese dient der Durchsetzung des Unmittelbarkeitsprinzips, weshalb ein sachgerechter Antrag nicht auf Verhinderung der GAErstattung in der HV, sondern auf (ergänzende) Befragung jener Person, deren Angaben im Befund enthalten sind, zu richten ist.