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Nicht Berechtigte dürfen gefährliche Beschaffenheit nicht beseitigen

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2020/242AnwBl 2020, 542 Heft 10 v. 5.10.2020

Nichteinräumung einer Gelegenheit, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen, steht der Einziehung einer verbotenen Waffe (§ 17 Abs 1 Z 1 WaffG) nicht entgegen, wenn der wegen § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannte Angekl zu deren Besitz nicht berechtigt war.

13 Os 66/19h

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