Mit § 292 BAO hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Verfahrenshilfe vorgesehen, der in verfassungskonformer Auslegung - unabhängig davon, ob der Sachverhalt im konkreten Beschwerdeverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt - inhaltlich den Vorgaben des Art 47 Abs 3 GRC entspricht.