In der Rs T-203/18 , VQ/EZB, machte die Klägerin die Rechtswidrigkeit eines EZB-Beschlusses geltend, mit dem die EZB festgestellt hatte, dass VQ fahrlässig gegen Art 77 lit a der VO 575/2013 (FN 1) verstoßen habe, indem VQ eigene Aktien zurückgekauft habe, ohne vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt zu haben.