Die Behebung eines ernsten Schadens (iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG) des Hauses oder eines Wohnungseigentumsobjekts ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der dafür zahlungspflichtigen Eigentümergemeinschaft. Eine die Bausubstanz angreifende Schimmelbildung im Wohnungseigentumsobjekt zählt die Rsp - anders als oberflächliche Schimmelflecken - zu ernsten Schäden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG. Nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 52 Abs 1 Z 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen, dass Erhaltungsarbeiten binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Wohnungseigentümerin nicht eingebracht.