Grundsätzlich gilt, dass die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen in der Regel unentgeltlich sind und nicht zurückgefordert werden können. In Analogie zu § 1435 ABGB gewährt die Rsp aber einen Bereicherungsanspruch, wenn eine Leistung in der erkennbaren Erwartung eines weitergehenden Erfolgs erbracht wurde und diese Gegenleistung in weiterer Folge nicht eintrat. Der Anspruch besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.