Entsteht die Pflicht des Baurechtsnehmers, (gegen Einräumung des Baurechts durch den Grundeigentümer) das Entgelt - wenngleich in Gestalt von wiederkehrenden Leistungen (Bauzins; § 3 Abs 2 BauRG) - zu entrichten, bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, so tritt der im Wege der Gesamtsaldierung zu ermittelnde Schaden bereits mit dem Abschluss des Vertrags ein. Auf dessen späteres (zivil-)rechtliches Schicksal kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob (und in welchem Umfang) der Bauzins vertragskonform entrichtet wird.