Der Ausschluss des Verfalls wird durch § 20a Abs 2 Z 2 StGB auf Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich iSd § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt iSd § 1 Z 17 EO schließen den Verfall nicht aus; ebenso wenig ein gem § 115 Abs 5 StPO erlegter - sodann den Gegenstand der Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 Z 3 StPO bildender - Geldbetrag, weil die Beschlagnahme bei Beendigung des Verfahrens ohne einen in § 115 Abs 1 Z 3 StPO genannten Ausspruch aufzuheben ist.