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Abzugsrecht des Rechtsanwalts erst nach ordnungsgemäßer Fälligstellung des Honorars

Recht kurz & bündigJudikaturFranz GallaAnwBl 2020/17AnwBl 2020, 9 - 10 Heft 1 v. 20.12.2019

Der Kl begehrte von seiner ehemaligen Rechtsvertreterin die Rechnungslegung über ihre erbrachten Leistungen durch die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses und Zahlung des sich aus der begehrten Rechnungslegung ergebenden Guthabens. Die Bekl habe von dem für den Kl vom Schuldner an die Bekl bezahlten Betrag ihr Honorar pauschal in Abzug gebracht und bloß den Differenzbetrag an den Kl ausgefolgt.

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