1. Bei Beurteilung der Frage, ob ein anderes Geschmacksmuster in den Schutzumfang des Gemeinschaftsgeschmacksmusters fällt, ist der jeweilige Gesamteindruck zu ermitteln und zu vergleichen.
2. Der Eindruck einer Übereinstimmung ist danach zu beurteilen, ob beim informierten Benutzer ein anderer Gesamteindruck erweckt wird.