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Zur Wirkung der Verschmelzung auf Wiederkaufsrechte

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2020/173AnwBl 2020, 397 Heft 7 und 8 v. 10.7.2020

1. Eine Verschmelzung (§§ 220 bis 233 AktG; § 96 GmbHG) ist die Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Abwicklung auf eine andere bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft).

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