Durch die Nichtigkeitsrelevanz des § 322 StPO wird verhindert, dass Beweise, die in der HV in Befolgung des § 252 Abs 1 StPO nicht vorgeführt wurden, mangels Aussonderung gleichsam "über die Hintertüre" den Geschworenen doch noch zur Kenntnis gelangen und der Schutzzweck des § 252 StPO solcherart zunichtegemacht wird.
14 Os 21/18x