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Kein Spezialitätsverzicht bei Auslieferung aus Drittstaat

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/10AnwBl 2019, 6 Heft 1 v. 3.1.2019

Wurde die von einem eur Haftbefehl betroffene Person von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert, bleibt eine Verpflichtung der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach § 38 Abs 2 EU-JZG unberührt. Das zuständige Gericht hat dann die Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem BMJ vorzulegen.

11 Os 26/18k

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