Wurde die von einem eur Haftbefehl betroffene Person von einem Drittstaat nach Österreich ausgeliefert, bleibt eine Verpflichtung der Republik Österreich zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nach § 38 Abs 2 EU-JZG unberührt. Das zuständige Gericht hat dann die Unterlagen, die zur Erwirkung der Zustimmung des Drittstaats zur Übergabe der betroffenen Person erforderlich sind, unverzüglich dem BMJ vorzulegen.
11 Os 26/18k