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Abgrenzung Berufspflichtenverletzung - Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2019/44AnwBl 2019, 114 Heft 2 v. 28.1.2019

Bei Androhung einer Strafanzeige gegen den vormaligen Klienten wird der Rechtsanwalt nicht als Parteienvertreter, sondern "in eigener Sache" tätig. Er begeht daher keine Berufspflichtenverletzung, sondern das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes.

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