Wird der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB mit der Begründung versagt, der Angekl sei "in Österreich zwar unbescholten", doch lägen "keine Anhaltspunkte vor, um feststellen zu können, dass er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, zumal er sich erst seit einigen Jahren als Asylwerber in Österreich befindet", wird trotz an sich korrekter Bezugnahme auf die zweifache Voraussetzung des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (der mit "Unbescholtenheit" allein nicht zwingend hergestellt ist, weil auch strafrechtlich nicht fassbare Umstände einzubeziehen sind) nicht durch Feststellungen geklärt, ob oder ob nicht alle ges Merkmale des fraglichen Milderungsgrundes erfüllt sind und so die Geltung des Zweifelsgrundsatzes (§ 14 Halbsatz 2 StPO) auch für die Strafbemessung verkannt.