Unvollständig iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist ein U genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der HV vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Der Aktenwidrigkeit betreffende dritte Teilsatz der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stellt, anders als die beiden anderen, nicht auf den Ausspruch des SchöffenG über entscheidende, also unmittelbar für die Unterstellung des Sachverhalts unter das Gesetz relevante Tatsachen als BezugsP ab. Er verlangt aber, dass der Widerspruch zum Urkunden- oder ProtInhalt erheblich ist. Für die Beurteilung als erheblich ist nicht die Abweichung an sich von Bedeutung, sondern deren Bedeutung für die Beweiswürdigung. Diese aber geschieht zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der entscheidenden Tatsachen. Erheblich ist ein Widerspruch daher dann, wenn er, auf derselben Ebene gelegen, erörterungsbedürftig iS des zweiten Falles der Z 5 wäre, sich also auf die Feststellungen über entscheidende Tatsachen auswirken kann.