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Bemessung der Geldbuße nach § 30 KartG und besondere Härte iSd § 9 Abs 1 GEG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/28AnwBl 2019, 73 Heft 2 v. 28.1.2019

Bei der Bemessung der Geldbuße ist gem § 30 Abs 1 KartG auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Als Kriterium wird auf den Umsatz, nicht hingegen auf andere Parameter, wie etwa den Gewinn, abgestellt. Es kommt dabei gem § 22 iVm § 7 KartG auf den Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe und nicht nur auf jenen der Antragsgegnerin an.

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