Bei der Bemessung der Geldbuße ist gem § 30 Abs 1 KartG auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens Bedacht zu nehmen. Als Kriterium wird auf den Umsatz, nicht hingegen auf andere Parameter, wie etwa den Gewinn, abgestellt. Es kommt dabei gem § 22 iVm § 7 KartG auf den Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe und nicht nur auf jenen der Antragsgegnerin an.