1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Hinblick auf das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz gegen § 1 Abs 1 und 4, § 3 Abs 1 und 9, § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 und 2 GesAusG. Dem Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern nach dem GesAusG liegt eine Abwägung zwischen den Interessen des Mehrheitsgesellschafters und jenen der Minderheitsgesellschafter zugrunde, welche verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.