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Zum Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 Abs 1 AktG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2019/286AnwBl 2019, 729 Heft 12 v. 29.11.2019

1. § 1330 ABGB normiert die Ansprüche, welche aus dem Angriff auf das absolute Recht der Ehre und des Rufes resultieren. Da jeder Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut grundsätzlich Rechtswidrigkeit indiziert, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, um diese im Einzelfall ausschließen zu können.

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