1. Nach § 38 Abs 1 UGB gehen die Rechtsverhältnisse grundsätzlich "zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs" auf den Unternehmenserwerber über. Eine davon abweichende Vereinbarung über einen Ausschluss der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber ist hingegen einem Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn dies zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde. Für einen Haftungsausschluss hat ein solcher Publizitätsakt jedenfalls in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Unternehmensübergang zu erfolgen.