Der Beklagte lief zusammen mit anderen (insgesamt fünf bis zehn Personen) nach einem Fußballspiel geschlossen auf den Parkplatz, auf dem Fahrzeuge der Anhänger der gegnerischen Mannschaft parkten. Der überwiegende Teil dieser Gruppe attackierte daraufhin Personen, die um einen Fanbus der gegnerischen Mannschaft standen oder schon im Bus waren. Der Kläger, der als Polizeibeamter vor Ort war und in das Geschehen eingriff, wurde dabei von einem der Angreifer, jedoch nicht dem Beklagten, verletzt. Das Berufungsgericht qualifizierte den Beklagten als verantwortlichen Mittäter, weil zwar kein Einvernehmen über die konkrete Schädigung des Klägers (Körperverletzung), wohl aber über die gemeinsame Durchführung einer rechtswidrigen, im Hinblick auf den eingetretenen Schaden konkret gefährlichen Handlung bestanden hat.