Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2003 (ARB 2003) zugrunde. Nach deren Art 8 wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten verletzt. Diese bestehen ua darin, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufklären muss.