Wurde ein GA bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2014/71 eingeholt, stand es dem Angekl im Ermittlungsverfahren offen, eine Bestellung des SV im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde Derartiges nicht begehrt, kann die "strukturelle" Befangenheit des SV im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach) abgegebenen Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden.
15 Os 27/18m