Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt deutlich fest, dass im Regime des § 38 Abs 1 DSt für die Zuerkennung von Kostenersatz im Disziplinarverfahren kein Raum ist.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 1 DSt
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt deutlich fest, dass im Regime des § 38 Abs 1 DSt für die Zuerkennung von Kostenersatz im Disziplinarverfahren kein Raum ist.
Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 1 DSt
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