Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Disziplinarkommission klar, dass die Bezeichnung eines Einspruchs nach § 35 DSt als Berufung dem Rechtsmittelwerber nicht schadet.
Rechtsgrundlagen: § 427 Abs 3 StPO; § 35 DSt
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Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Disziplinarkommission klar, dass die Bezeichnung eines Einspruchs nach § 35 DSt als Berufung dem Rechtsmittelwerber nicht schadet.
Rechtsgrundlagen: § 427 Abs 3 StPO; § 35 DSt
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