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Ein Vergreifen in der Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht

RechtsanwaltJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA, WienAnwBl 2011/8300AnwBl 2011, 530 Heft 12 v. 1.12.2011

Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Disziplinarkommission klar, dass die Bezeichnung eines Einspruchs nach § 35 DSt als Berufung dem Rechtsmittelwerber nicht schadet.

Rechtsgrundlagen: § 427 Abs 3 StPO; § 35 DSt

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