Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung wendet sich der erkennende Senat dem Anbieten unentgeltlicher anwaltlicher Beratung als marktschreierische Werbung zu.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 RL-BA Marktschreierische Werbung
Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung wendet sich der erkennende Senat dem Anbieten unentgeltlicher anwaltlicher Beratung als marktschreierische Werbung zu.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 RL-BA Marktschreierische Werbung