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Gerade die marktschreierische Werbung des RA ist in hohem Maße geeignet, den Anschein der Unseriosität des Anwaltsstandes in der Öffentlichkeit zu bewirken.

RechtsanwaltJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA (Anmerkung)AnwBl 2011/8293AnwBl 2011, 426 Heft 10 v. 1.10.2011

Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung wendet sich der erkennende Senat dem Anbieten unentgeltlicher anwaltlicher Beratung als marktschreierische Werbung zu.

Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 2 RL-BA Marktschreierische Werbung

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