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Keine Einwendungen gegen die Kostennote des Prozessgegners

StandesrechtJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA (Anmerkung)AnwBl 2011/8290AnwBl 2011, 386 - 387 Heft 9 v. 1.9.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob das Bestehen auf eine ungerügte und zu hoch ausgefallene Kostennote disziplinär beachtlich ist.

Rechtsgrundlagen: § 54 Abs 1a ZPO

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