Zusammenfassung: Das OLG Wien beschäftigte sich mit der Frage der Einbringung von Schriftsätzen im Hinblick auf angeordnete zeitliche Schranken iSd § 257 Abs 3 ZPO. Das OLG nahm dabei Stellung zur Berechnung von rückwirkenden Fristen und zur elektronischen Einbringung von Schriftsätzen bzw. zur Einbringung per Telefax.
Rechtsgrundlagen: § 257 Abs 3 ZPO